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   OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17   

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https://dejure.org/2017,24521
OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17 (https://dejure.org/2017,24521)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.07.2017 - 3 A 83/17 (https://dejure.org/2017,24521)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - 3 A 83/17 (https://dejure.org/2017,24521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    StVO 3 45 Abs. 3
    Bushaltestelle, Anlieger, Gebrauch, Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - 11 A 748/15

    Ersatzpflicht und Entschädigungspflicht wegen Einschränkung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17
    Daher ist die Klägerin als Anliegerin nicht vor solchen Einwirkungen geschützt, die mit dem zulässigen Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 23. Mai 2017 - 11 A 748/15 - Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.11.2012 - 3 A 937/10

    Erstreckung des Auskunftsverweigerungsrechts i.S.d. § 8 Abs. 9 S. 3 GPSG (§ 28

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17
    Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17
    Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642).
  • VGH Hessen, 08.07.2002 - 2 UZ 702/02

    Haltestelle für Linienomnibus

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17
    Bei der Entscheidung sind vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen (OVG Saarland, Beschl. v. 9. Juli 2004 - 1 W 11/04 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - 2 UZ 702/02 -, juris Rn. 2 m. w. N.; VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 5 S 474/94

    Abwehrrecht eines Anliegers gegen die Errichtung einer Bushaltestelle -

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17
    Bei der Entscheidung sind vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen (OVG Saarland, Beschl. v. 9. Juli 2004 - 1 W 11/04 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - 2 UZ 702/02 -, juris Rn. 2 m. w. N.; VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17
    Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642).
  • OVG Saarland, 09.07.2004 - 1 W 11/04

    Einrichtung einer Linienbushaltestelle im reinen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17
    Bei der Entscheidung sind vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen (OVG Saarland, Beschl. v. 9. Juli 2004 - 1 W 11/04 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - 2 UZ 702/02 -, juris Rn. 2 m. w. N.; VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 08.01.2010 - 3 B 197/07

    Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht und Zulassung der Berufung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.07.2017 - 3 A 83/17
    Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642).
  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 1571/19

    Verlegung Bushaltestelle; Beginn Klagefrist; Anhörung; Ermessenserwägungen;

    vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 1. August 2016 - 3 K 74/16.NW -, juris, Rn. 54, m. w. N.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, § 23, Rn. 1287.

    vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris, Rn. 7.

    vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris, Rn. 10; VG Augsburg Urteil vom 11. November 2004 - Au 3 K 04.759 - juris, Rn. 26, m. w. N.

  • OVG Sachsen, 21.11.2022 - 6 A 73/21

    Verlegung einer Bushaltestelle; straßenverkehrsrechtliche Anordnung; Anspruch auf

    In diesem Rahmen ist die Rechtsposition eines Anliegers - auch bei Berufung auf grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen - in der Weise begrenzt, dass er gegenüber der Straßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des § 45 StVO geltend machen kann (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 12. September 2002 - 12 LA 576/02 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Daher sind sie als Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen geschützt, die mit dem zulässigen Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Unabhängig davon, dass - wie bereits ausgeführt - Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen geschützt sind, die mit dem zulässigen Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.), und die Einrichtung und Nutzung einer Bushaltestelle einen solchen Gemeingebrauch darstellt, sind konkrete Umstände, aus denen ein Mindererlös oder Beeinträchtigungen der Verkaufsmöglichkeiten sich ergeben könnten, nicht dargetan.

  • OVG Sachsen, 21.11.2021 - 6 A 73/21

    Verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung

    In diesem Rahmen ist die Rechtsposition eines Anliegers - auch bei Berufung auf grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen - in der Weise begrenzt, dass er gegenüber der Straßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des § 45 StVO geltend machen kann (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 12. September 2002 - 12 LA 576/02 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Daher sind sie als Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen geschützt, die mit dem zulässigen Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Unabhängig davon, dass - wie bereits ausgeführt - Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen geschützt sind, die mit dem zulässigen Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.), und die Einrichtung und Nutzung einer Bushaltestelle einen solchen Gemeingebrauch darstellt, sind konkrete Umstände, aus denen ein Mindererlös oder Beeinträchtigungen der Verkaufsmöglichkeiten sich ergeben könnten, nicht dargetan.

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